Scheurmann - Schraad & Partner Notare - Rechtsanwaltskanzlei

Erbrecht

Wir beraten Sie in allen erbrechtlichen Fragen – gleichgültig,

  • ob es um die Geltendmachung oder Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen geht, oder
  • ob Sie unsere notarielle Hilfe bei der Abfassung von Testamenten und Erbverträgen benötigen – in diesem Fall klicken Sie bitte hier.

Allgemeine erbrechtliche Fragen:

In allen erbrechtlichen Fragen können wir Ihnen unsere Beratung und Vertretung anbieten. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Erbfall bereits eingetreten ist oder ob es sich um eine vorbeugende Beratung handelt.

So helfen wir Ihnen beispielsweise

  • bei Pflichtteilsfragen (s. u.)
  • bei Fragen der Erbquoten (wem steht welcher Anteil am Erbe zu?)
  • bei Anrechnungen und Ausgleichungen unter den Erben (werden lebzeitige Schenkungen angerechnet oder nicht? Wird berücksichtigt, dass ein Kind den Verstorbenen lange gepflegt hat oder nicht?)
  • bei der Erbteilung
  • bei Auslegungen von Testamenten
  • bei der Herausgabe von Erbschaftsgegenständen
  • bei Vermächtnissen
  • bei Anfechtungen von Testamenten
  • bei Erbausschlagungen (s. u.)
  • etc.

Pflichtteil:

Stirbt eine Person, so haben nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, gegebenenfalls auch Eltern, Großeltern, Enkel und Urenkel) einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie nicht oder nicht in ausreichender Höhe Erbe geworden sind. Dieser Pflichtteilsan-spruch beträgt die Hälfte dessen, was der Berechtigte von Gesetzes wegen geerbt hätte. Ferner können im Einzelfall Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen, wenn das Erbe oder der Pflichtteil dadurch geschmälert worden ist, dass der Erblasser Gegenstände weggeschenkt hat.

Der Pflichtteilsanspruch ist stets nur ein finanzieller Ausgleichanspruch, der Pflicht-teilsberechtigte wird also beispielsweise nicht ins Grundbuch eingetragen.

Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Auskunft zu, die der Erbe zu erteilen hat.

Wir beraten und vertreten Sie – egal, ob Sie Pflichtteilsansprüche geltend machen oder ob sie Erbe sind und Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.

Erbausschlagung:

Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Ausschlagung des Erbes lediglich sechs Wo-chen beträgt. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben – häufig also bereits mit dem Ableben des Erblassers.

Häufig wird das Erbe ausgeschlagen, weil der Nachlass überschuldet ist. Erfährt man erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist, dass Schulden vorhanden sind, die höher als das Erbe sind, so beginnt die Sechs-Wochen-Frist erneut zu laufen. Zur Beweissicherung heben Sie daher entsprechende Rechnungen u. dgl. Gut auf und notieren Sie den Eingang der Schreiben.

Bitte weisen Sie bei der Terminsvereinbarung mit unserem Büro sofort auf den Frist-ablauf hin – Sie bekommen dann einen bevorzugten Termin.


 
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